Kandidaten für das Schöffenamt gesucht

Im ersten Halbjahr 2018 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die im Jahr 2019 beginnende und mit dem Jahr 2023 endende Amtsperiode gewählt.

Gesucht werden in unserer Gemeinde Frauen und Männer, die am Amtsgericht Neuruppin  als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Die Gemeindevertretung schlägt Kandidaten für den Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht vor, der in der zweiten Jahreshälfte aus diesen Vorschlägen die Haupt- und Hilfsschöffen wählen wird.

Gesucht werden Bewerber/innen, die in der Gemeinde wohnen und zu Beginn der Amtsperiode 2019 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind nur deutsche Staatsangehörige. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Polizeibeamte, Bewährungshelfer usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
Neben diesen formalen Kriterien sollen die Bewerber aber vor allem bestimmte Grundfähigkeiten mitbringen, die notwendig dazu gehören, wenn man über andere Menschen qualifiziert urteilen soll.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.
Schöffen sollten sich in verschiedene soziale Milieus hineindenken und das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Im Strafrecht muss auf ein Gramm Rechtskenntnis ein Zentner Menschenkenntnis kommen (Gustav Radbruch). Letztere wird von den Schöffen erwartet. Die Rechtskenntnis bringen die Berufsrichter mit. Die Laienrichter müssen Beweise würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Beweismitteln (Zeugenaussagen, Gutachten, Urkunden) ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich zu einem nicht unerheblichen Teil aus beruflicher Erfahrung rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.

Schöffen müssen Objektivität und Unvoreingenommenheit auch dann bewahren können, wenn der Prozess in schwierige Situationen kommt, z.B. wenn ein Verteidiger eine sog. Konfliktverteidigung praktiziert, der Angeklagte auf Grund seines Aussehens oder Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat dem Schöffen zutiefst unsympathisch ist oder die veröffentlichte Meinung in den Medien bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Vom ersten Tage an muss der Schöffe seine Rolle im Strafverfahren kennen, über seine Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Er muss daher die Zeit investieren, sich über die Rechte und Pflichten des Schöffen weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen.
Die Verantwortung findet ihren deutlichsten Ausdruck in der Tatsache, dass für jede Verurteilung und jedes Strafmaß eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich ist. Gegen beide Schöffen kann in Deutschland niemand verurteilt werden. Jedes Urteil, dass gesprochen wird – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch –, haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage gegen die öffentliche Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

Schöffen brauchen einen ausgeprägten Gerechtigkeitssinn. Sie haben auch Rechtsfragen mit zu entscheiden, allerdings nicht in der rechtswissenschaftlichen Systematik, sondern mit den Mitteln des billig und gerecht Denkenden. Ob z.B. eine bestimmte Nötigungshandlung verwerflich (und damit rechtswidrig) ist, ob die Begehung einer bestimmten Straftat ein besonders schwerer oder ein minder schwerer Fall ist oder ob der Angeklagte eine so schwere Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt, dass Sicherungsverwahrung angeordnet werden muss, hat der Schöffe aus seiner Laiensicht zu beantworten.
Dazu bedarf es ebenso der Standfestigkeit wie der Flexibilität im Vertreten der eigenen Meinung.

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen den von ihnen gefundenen Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne querulatorisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Den Schöffen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen in der Lage sein, sich entsprechend verständlich zu machen, auf den Angeklagten und andere Prozessbeteiligte eingehen zu können und an der Beratung argumentativ teilzunehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Wer sich zur Ausübung dieses Amtes interessiert und sich in der Lage sieht, kann sich für das Schöffenamt in Erwachsenenstrafsachen bis zum 25.Februar 2018 bei der Gemeindeverwaltung Heiligengrabe, Am Birkenwäldchen 1a, 16909 Heiligengrabe OT Heiligengrabe schriftlich bewerben. Gerne können Sie auch eine E-Mail an die Adresse gemeinde@heiligengrabe.de senden.

Formulare sind in der Gemeindeverwaltung Heiligenrabe bei Frau Hamelow erhältlich, oder können auf der Internetseite der Deutschen Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen www.schoeffen-bb.de heruntergeladen werden.

 

 

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