Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin vom 22. März 2017

An alle Geflügelhalter und Veranstalter von Geflügelausstellungen des Landkreises Ostprignitz-Ruppin:

Tierseuchenallgemeinverfügung vom 22.03.2017 zur Änderung der Tierseuchenallgemeinverfügung vom 14.11.2016 –
Anordnung zur Aufstallung von Geflügel

Die Tierseuchenallgemeinverfügung zur Aufstallung von Geflügel wird mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

Die Anordnung der Aufstallung von Geflügel für das gesamte Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin wird aufgehoben.

Als Ergebnis einer erneuten Risikobewertung wird stattdessen für folgende an das Naturschutzgebiet Oberes Rhinluch angrenzende Ortslagen im Landkreis Ostprignitz-Ruppin die Aufstallung von Geflügel angeordnet:

Gemeinde Fehrbellin:

 

  • OT Hakenberg
  • OT Linum
  • OT Wustrau-Altfriesack GT Zietenhorst
  1. Die Aufstallung des gehaltenen Geflügels (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), ist durch jeden Tierhalter abzusichern. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass ein möglicher Kontakt zu Wildvögeln unterbunden wird.
  2. Die Desinfektionseinrichtungen an den Stallzugängen sind in Gebrauch zu nehmen
  3. Bestandserkrankungen oder erhöhte Tierverluste sind dem Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises Ostprignitz-Ruppin unverzüglich anzuzeigen.
  4. Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind verboten.
  5. Hiermit ordne ich die sofortige Vollziehung der Anordnung zu 1. bis 4. an. Das bedeutet, dass Sie dieser Verfügung unabhängig von einem etwaigen eingelegten Widerspruch innerhalb der gesetzten Frist und in vollem Umfang nachkommen müssen.

Hinweis:
Verstöße gegen meine Tierseuchenallgemeinverfügung können mit einem Bußgeld belegt werden.
Sollten Tierhalter ihren Geflügelbestand noch nicht dem Amtstierarzt gemeldet haben, hat dies unverzüglich unter der Tel-Nr. 03391-6883954, per Fax 03391-6883904 oder per E-Mail an veterinaeramt@opr.de zu erfolgen.
Ausnahmen für Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art ausschließlich
mit Tauben können beim Amtstierarzt beantragt werden.
Begründete Anträge für notwendige Ausnahmen von der Aufstallungsanordnung können beim Amtstierarzt gestellt werden.

Begründung:

Das Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666, 1674), regelt gemäß § 1 die Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen dient es auch der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Vieh und Fischen, soweit das Vieh oder die Fische der landwirtschaftlichen Erzeugung dient oder dienen.

Die Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Tiergesundheitsgesetz obliegen gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I 2002 S. 14), letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5) dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium, dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, den Landkreisen, kreisfreien Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden nach den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes, soweit sich nicht aus dem Tierseuchengesetz oder diesem Gesetz etwas anderes ergibt. Demnach ist das Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises Ostprignitz-Ruppin für Maßnahmen auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zuständig.

Auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes obliegt die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Behörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. Gemäß Abs. 2 können die zuständigen Behörden, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten Aufgaben übertragen oder diese zur Mitwirkung heranziehen. Die Länder regeln die näheren Einzelheiten der Heranziehung.
Auf der Grundlage des Abs. 3 trifft die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind.

Mit der Tierseuchenallgemeinverfügung vom 14.11.2016 wurde wegen der angespannten Geflügelpestsituation eine flächendeckende Aufstallung des Geflügels im Landkreis Ostprignitz-Ruppin angeordnet. Nach einer zwischenzeitlich erfolgten Neubewertung der Seuchenlage unter Berücksichtigung der Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts ist weiterhin von einem Eintragsrisiko des Virus von der Wildtierpopulation in Hausgeflügelbestände auszugehen.
Dennoch rechtfertigt die Beruhigung der Seuchenlage im Hausgeflügelbereich ohne Neuausbrüche im Land Brandenburg in den letzten 4 Wochen und im Wildvogelbereich mit rückläufigen Virusnachweisen sowohl im Bundesgebiet als auch im Land Brandenburg Maßnahmen zur Lockerung der landesweiten Aufstallung von Geflügel und den Übergang zu einer risikoorientierten und regional angepassten Aufstallung.

Die Geflügelpest ist eine anzeige- und bekämpfungspflichtige Tierseuche mit schweren ökonomischen Folgen. Somit sind alle Maßnahmen darauf zu richten, eine mögliche Ausbreitung der Geflügelpest zu verhindern.
Im Landkreis Ostprignitz-Ruppin befinden sich mehrere Wildvogeleinstandsgebiete. Im Naturschutzgebiet Oberes Rhinluch ist derzeit noch ein verstärktes Aufkommen von Zugvögeln zu verzeichnen.

Die Maßnahmen müssen zumindest so lange aufrechterhalten werden, bis die Gefahr der Weiterverbreitung gebannt ist.

Gemäß § 38 Abs. 11 des Tiergesundheitsgesetzes i.V.m. § 6 Abs. 1 kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht.

Auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Ge-flügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), letzte eingearbeitete Änderung: Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564), ordnet die zuständige Behörde eine Aufstallung des Geflügels in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. Zur tierseuchenprophylaktischen Absicherung der Geflügelbestände werden daher bis auf weiteres die o.g. Maßnahmen angeordnet.

Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) in der Fassung der Bekannt-machung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 6 der Verordnung vom 03. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057), sind Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art der zuständigen Behörde vom Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn schriftlich anzuzeigen.
Nach Abs. 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, i.V.m. § 37 des Tiergesundheitsgesetzes bin ich befugt, die sofortige Vollziehung der Maßnahmen anzuordnen. Demnach kann die sofortige Vollziehung angeordnet werden, wenn diese im öffentlichen Interesse liegt. Hier ist das öffentliche Interesse in der Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen und damit der Verhinderung einer möglichen Verbreitung des Geflügelpesterregers und somit dem Schutz der Geflügelbestände im Landkreis Ostprignitz-Ruppin zu sehen.
Beim Influenza-A-Virus vom Subtyp H5N8 handelt es sich um ein hochpathogenes Virus, welches schwere Krankheitsverläufe mit hohen Todeszahlen in Geflügelbeständen hervorruft. Aufgrund der aktuellen Verbreitung des Erregers bei Wildvögeln in zahlreichen Ländern ist von einem hohen Eintragsrisiko durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel auszugehen.
Die Anordnung des Auslaufverbotes für Hausgeflügel stellt in diesem Sinne eine geeignete Maßnahme dar, um eine weitere Verbreitung des Influenza-A-Virus H5N8 zu verhindern. Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ist anzuordnen, da durch die Verschleppung von Tierseuchen eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit ausgeht.

Durch die Einlegung eines Widerspruchs mit aufschiebender Wirkung könnte durch das verlängerte Verfahren nicht schnellstmöglich reagiert werden. Das öffentliche Interesse an einen wirksamen und unmittelbar greifenden Tiergesundheitsschutz ist somit vorrangig vor den privaten Interessen des Geflügelhalters. Eine länger verstreichende Zeitdauer durch die Einlegung von Rechtsmitteln kann daher nicht hingenommen werden. Die Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes sind einzuhalten.

Die Anhörung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 07. Juli 2009 (GVBl. I/09, [Nr. 12], S. 262, 264), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32]) i.V.m. § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) erfolgte nicht, da aufgrund der Tierseuchenlage ein schnelles Handeln geboten ist. Jeder Geflügelhalter hat jedoch innerhalb dieses Verfahrens die Möglichkeit, sich zum Sachverhalt zu äußern.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Virchowstr. 14 – 16, 16816 Neuruppin, einzulegen.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32 in 14469 Potsdam schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.
Der Antrag kann stattdessen auch in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam unter www.erv.brandenburg.de eingereicht werden, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen ist.

Hochachtungsvoll
Im Auftrag

Heiland
Amtstierärztin

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