Verfahren zu Überschwemmungsgebieten an Dosse und Jäglitz laufen

Informationen des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg

Laufende Verfahren zu Dosse und Stepenitz

Bis einschließlich 28. August 2017 kann bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Ostprignitz-Ruppin (16816 Neuruppin, Neustädter Straße 14) schriftlich zu den Kartenentwürfen Stellung genommen werden. Die in der Stellungnahme vorgebrachten Bedenken und Anregungen sollen den Namen und die genaue Anschrift der Person enthalten. Bedenken und Anregungen, die sich auf Grundstücke beziehen, sollen Gemarkung, Flur und Flurstück der betroffenen Fläche enthalten. Die Möglichkeit der Einsichtnahme besteht u. a. auch zu den Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung Heiligengrabe.. 

Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen werden sowie die Gebiete, die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Durch § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 100 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) ist das Land Brandenburg verpflichtet, innerhalb der Risikogebiete die Gebiete als Überschwemmungsgebiet festzusetzen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Darüber hinaus sind die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete als Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen.

Die flächenmäßig mit Abstand größten und damit bedeutsamsten festzusetzenden Überschwemmungsgebiete werden die Gebiete sein, die bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis natürlicherweise, also ohne menschliches Zutun, überschwemmt oder durchflossen werden.

Auch die Hochwasserschutzräume von Talsperren, Rückhaltebecken und Flutungspolder werden als Überschwemmungsgebiete festgesetzt. Als bereits festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten die Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern (Vorländer). Bis zur Neufestsetzung bestehen auch die nach DDR-Wasserrecht festgesetzten Hochwassergebiete als Überschwemmungsgebiete fort.

In Überschwemmungsgebieten gelten eine Reihe besonderer Schutzvorschriften, die insbesondere gewährleisten sollen, dass

  • das Abfließen des Wassers nicht behindert wird;
  • das abfließende Wasser nicht durch wassergefährdende Stoffe wie z. B.Treibstoffe, Heizöle, Pflanzenschutzmittel oder Dünger verschmutzt wird;
  • sich das Schadenspotenzial durch die Errichtung neuer Gebäude und Anlagen oder andere wertsteigernde Flächennutzungen nicht erhöht.

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