Wohnungsbau Förderprogramm

Die Gemeinde Heiligengrabe (Land Brandenburg) fördert mit einem eigenen Förderprogramm Wohnungsbau gemäß der folgenden Richtlinie vom 10.03.2010.

(Die aktuelle Version der Richtlinie finden Sie im Bereich der Gemeindeverwaltung – Satzungen.)

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Förderprogramm für den Bau neuer und die Sanierung vorhandener Wohnhäuser oder die Umnutzung vorhandener Gebäude zu Wohnhäusern  in der Gemeinde Heiligengrabe

 

1.       Förderzweck/Rechtsgrundlage

Die Gemeinde Heiligengrabe fördert nach Maßgabe dieses Förderprogramms und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung die Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum im Gemeindegebiet. Ziele der Förderung sind die Erhaltung und Entwicklung des gemeindlichen Siedlungsraumes sowie die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsverhältnisse. Insbesondere jungen Menschen sollen wirtschaftliche Anreize gegeben werden, um in der Gemeinde Heiligengrabe Wohneigentum zu bilden; damit soll der zur Zeit negativen demographischen Entwicklung entgegengewirkt und den örtlichen Handwerkern und Gewerbetreibenden ein höheres Auftragsvolumen ermöglicht werden.

2.       Gegenstand der Förderung

Fördergegenstand sind folgende Maßnahmen:

  • Neuerrichtung von Wohnhäusern, die auf von Bauherren erworbenen Gemeindegrundstücken errichtet werden sollen
  • Instandsetzung und Modernisierung vorhandenen Wohnraums
  • baulicher Aufwand zur Umnutzung vorhandener landwirtschaftlicher und sonstiger Gebäude

wenn sie mit dem Ziel erfolgen, den Wohnraum (Förderobjekt) vollständig zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Gemeindevertretung beschließt im Rahmen des Haushaltsplanes, ob im laufenden Haushaltsjahr Zuwendungen vergeben werden und wie viele Anträge berücksichtigt werden.

3.       Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können natürliche Personen sein, die spätestens vier Wochen nach Bezugsfertigkeit des im Rahmen der geförderten Maßnahme entstandenen Wohnraums (ggf. mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartner) und den zur Familie gehörenden minderjährigen Kindern Hauptwohnsitz in der Gemeinde Heiligengrabe in dem geförderten Objekt genommen haben. Keine Zuwendungen werden gewährt, wenn der Antragsteller oder die nach Satz 1 zum Haushalt gehörenden Personen zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb eines davor liegenden 2-Jahreszeitraums Eigentümer eines anderen bebauten Grundstücks im Gemeindegebiet waren, als desjenigen, auf dem sich das Förderobjekt befindet. Weder der Antragsteller noch eine gemäß Satz 1 zu seinem Haushalt gehörende Person kann nach Bewilligung der ersten Zuwendung später eine weitere Zuwendung in Anspruch nehmen.

4.       Zuwendungsvoraussetzungen

Es sind nur Maßnahmen förderfähig, die einen Investitionsaufwand von mindestens 50.000,00 € verursacht haben. Dabei werden Kosten für den Erwerb des Grundstücks und darauf gegebenenfalls vorhandener Gebäude nicht berücksichtigt.

Mit der Maßnahme darf nicht vor Antragstellung begonnen worden sein.

5.       Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Zuwendungsart: Projektförderung

Form der Zuwendung: Zuschuss

Bemessungsgrundlage: Für Investitionen von mindestens 50.000,- € bei Vorhaben der Instandsetzung und Modernisierung vorhandenen Wohnraums oder Umnutzung vorhandener landwirtschaftlicher und sonstiger Gebäude zu Wohnzwecken und von mindestens 75.000,00 € bei Neuerrichtung von Wohnhäusern, die auf  von Bauherren erworbenen Gemeindegrundstücken errichtet werden sollen, werden je Bauvorhaben 2.500,00 €  und in beiden Fällen zusätzlich 1.000,00 € für jedes zur Familie gehörende minderjährige Kind, das mit dem Antragsteller in der häuslichen Gemeinschaft lebt, als Zuschuss vergeben. Der kinderzahlabhängige Zuschuss wird auf maximal 3.000,00 € begrenzt.

Mittelbereitstellung: Die Mittelbereitstellung erfolgt grundsätzlich jeweils für das laufende Haushaltsjahr. Abweichend davon kann bei Sanierung vorhandener Wohnhäuser oder Umnutzung vorhandener Gebäude zu Wohnhäusern vorbehaltlich der Haushaltslage der Gemeinde, die Mittelbereitstellung für den Zeitraum von zwei Haushaltsjahren erfolgen.

6.       Auszahlung des Zuschusses

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt bei Nachweis der Fertigstellung und des Bezuges sowie der Anmeldung des Antragstellers und der Personen, die zum Haushalt des Antragstellers gehören, mit erstem Wohnsitz in dem Förderobjekt.

7.       Verfahren

Die Beantragung der Zuwendung erfolgt schriftlich auf einem von der Bauverwaltung vorgegebenen Formular. Die endgültige Entscheidung über die Gewährung der Zuwendung trifft der Hauptausschuss. Bewilligungszeitraum ist das laufende Haushaltsjahr. Auf Antrag kann der Bewilligungszeitraum vorbehaltlich der Haushaltslage um ein Jahr verlängert werden. Die Beantragung der Zuwendung muss vor Baubeginn erfolgen.

[Förderrichtlinie Wohnungsbau der Gemeinde Heiligengrabe vom 10.03.2010, Stand der Information: 07.03.2012]

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[Antragsformular zum Download]

Für weitere Informationen zum Förderprogramm Wohnungsbau oder zu passenden Baugrundstücken und Immobilienangeboten wenden Sie sich an das Bauamt der Gemeindeverwaltung Heiligengrabe, Am Birkenwäldchen 1a, 16909 Heiligengrabe oder per Telefon unter 033962 – 67 318.

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