Zweite Eindämmungsverordnung tritt ab 01.12.2020 in Kraft

Das Land Brandenburg hat die bereits angekündigte Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (2. SARS-CoV-2-EindV) heute veröffentlicht. Diese tritt am Dienstag, 1. Dezember 2020, in Kraft und löst die bisher geltende Verordnung ab.

Mit der neuen Eindämmungsverordnung verlängert das Land wegen der Pandemie den Teil-Lockdown bis zum 21. Dezember 2020 und passt die Corona-Maßnahmen in wichtigen Punkten den aktuell weiter hohen Infektionszahlen an. So wird unter anderem die Masken-Pflicht ausgeweitet und die Kontaktbeschränkungen weiter verschärft.

Die Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zum Nachlesen (PDF)

Fragen und Antworten zur Zweiten Eindämmungsverordnung

Private Treffen sind nun auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch auf maximal fünf Personen zu beschränken, Kinder bis 14 Jahren sind davon ausgenommen. Doch was bedeutet das in der Praxis aktuell ganz konkret? Das zuständige Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) des Landes Brandenburg beantwortet nachfolgend häufig gestellte Fragen.

Mit wie vielen Personen darf ich mich jetzt noch treffen?

Private Feiern und Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis, mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind ab dem 1. Dezember grundsätzlich nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts gestattet, maximal dürfen fünf Personen aus zwei Haushalten zusammenkommen. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und Begleitpersonen von unterstützungsbedürftigen Personen werden nicht mitgezählt. Diese Regelung gilt für den privaten Wohnraum, Garten und auch für den Aufenthalt in der Öffentlichkeit.

Das bedeutet zum Beispiel: Zwei Familien (die jeweils in einem Haushalt leben) können sich zum Kaffee und Kuchen in einer Wohnung treffen. Bei zwei Paaren (gleich vier Erwachsene) könnte jetzt noch eine weitere Person im Alter über 14 Jahren an dem Treffen teilnehmen, die in einem der beiden Haushalte lebt. Und: Alle Kinder im Alter von bis zu 14 Jahren aus beiden Haushalten könnten ebenfalls an diesem Treffen teilnehmen.

Ein weiteres Beispiel: Eine Familie (zwei Erwachsene mit drei Kindern im Alter von 5, 8, und 12) kann eine andere Familie (zwei Erwachsene mit vier Kindern im Alter von 5, 9, 13 und 15) zu sich nach Hause einladen. Denn es sind nicht mehr als zwei Haushalte und es sind nicht mehr als insgesamt fünf Personen, die älter als 14 Jahre sind. Die sechs Kinder aus den beiden Hausständen, die noch jünger als 14 sind, werden nicht mitgezählt. Es treffen sich hier also insgesamt elf Personen, aber das ist nach der Corona-Verordnung so erlaubt.

Darf eine Familie mit „großen“ Kindern auch Besuch bekommen?

Hier gilt zunächst wieder die Regel: private Treffen sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch auf maximal fünf Personen zu beschränken. Ein Beispiel: Eine Familie (bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei Jugendlichen, die beide älter als 14 Jahre sind), dürfte nur noch von einer anderen Person aus einem anderen Haushalt, die älter als 14 Jahre alt ist, besucht werden. Oder von einer Person mit beliebig vielen Kindern im Alter bis 14 Jahren, solange diese alle in einem Haushalt leben.

Dürfen Kinder unter 14 Jahren jetzt wieder große Kindergeburtstage feiern?

Leider nein. Grundsätzlich gilt auch hier: Private Feiern und Zusammenkünfte sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt zu beschränken. Das gilt auch für Treffen von Kindern im Alter von unter 14 Jahren – egal aus welchem Anlass. So sind zum Beispiel Kindergeburtstage mit Freundinnen und Freunden aus mehr als zwei Haushalten nicht möglich, auch wenn alle Kinder unter 14 Jahre alt sind. Aus bis zu zwei Haushalten können aber mehr als fünf Kinder im Alter bis 14 Jahren zusammenkommen. Also entscheidend ist zuerst die Vorgabe: der eigene und ein weiterer Haushalt.

Was gilt für eine große Wohngemeinschaft?

Wenn zum Beispiel zehn Studentinnen und Studenten in einer Wohngemeinschaft (umgangssprachlich auch WG genannt) wohnen (alle haben also dieselbe Adresse), dann können sich diese zehn natürlich treffen. Aber: wenn alle zehn in der Wohnung sind, könnten sie keinen anderen Gast (älter als 14 Jahren) einladen, da sie zwar die 2-Haushalte-Regel einhalten, aber die dann zulässige Höchstzahl von zusammen fünf Personen überschreiten.

Gibt es Ausnahmen bei diesen Kontaktbeschränkungen?

Ja. Diese Kontaktbeschränkungen gelten nicht für die Wahrnehmung des Sorge- oder des Umgangsrechts oder eines familiengerichtlich angeordneten begleiteten Umgangs. Wenn zum Beispiel zwei Familien, die jeweils in einem Haushalt leben, sich treffen, und ein Erwachsener aus dieser Runde dazu ein Kind unter 14 mitbringt, für das er das Sorgerecht hat, das aber nicht bei sich wohnt, wäre das erlaubt, obwohl sich dann in der Summe Personen aus drei verschiedenen Haushalten treffen. Auch die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen zählt nicht mit zu den zwei Haushalten und fünf Personen. Das ist zum Beispiel eine persönliche Assistenz, die einen Menschen mit Behinderung unterstützt.

Weitere Fragen?

Für alle Fragen rund um die aktuelle Corona-Verordnung steht das Bürgertelefon der Landesregierung weiter zur Verfügung. Es ist montags bis freitags in der Zeit von 09:00 bis 17:00 Uhr unter der Nummer 0331 / 866 – 5050 erreichbar.

Weitere Informationen finden Sie im Corona-Infoportal des Landes Brandenburg.

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