„Bäume kann man alle
auf die gleiche Höhe zurückschneiden.
Deshalb sind sie noch lange nicht alle gleich.“
(Gerlinde Nyncke)
Eine Anzeige bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Ostprignitz – Ruppin zum Anlass nehmend, wurde in der letzten Beratung des Ausschusses für Bau, Verkehr und Landwirtschaft der Gemeindevertretung Heiligengrabe ausführlich darüber diskutiert, inwieweit Baumschnittmaßnahmen an gemeindlichen Bäumen durch Anwohner bzw. Privatpersonen durchgeführt werden können bzw. dürfen.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass Bäume auf gemeindeeigenen Grundstücken nicht willkürlich durch Jedermann beschnitten werden dürfen. Jedoch werden insbesondere beim Pflegeschnitt von Kopflinden Ausnahmen zugelassen, so dass Anwohner die Pflege in Eigenregie wie gewohnt übernehmen können und dürfen.
Im Rahmen der Ersterfassung für das Baumkataster der Gemeinde Heiligengrabe wurde an einigen Stellen unsachgemäßer und unfachmännisch durchgeführter Baumschnitt festgestellt. Daher wurde sich darauf verständigt, dass zukünftig alle Baumschnittmaßnahmen im Vorfeld zwingend abzustimmen sind, auch wenn diese seit Jahren durchgeführt werden.
Bei festgestellten unsachgemäßen eigenmächtigen Baumschnitt behält sich die Gemeinde Heiligengrabe zukünftig vor, gegen illegalen Baumschnitt vorzugehen.
Daher bitten wir Sie, die Bürger und Bürgerinnen der Gemeinde Heiligengrabe, zukünftig geplante Baumschnittmaßnahmen an gemeindeeigenen Bäumen beim Bauamt (Ansprechpartner: Herr Duchrau; Tel.: 033962/67 316; E-Mail: bauamt@heiligengrabe.de) im Vorfeld anzuzeigen und eine Abstimmung vorzunehmen.
Die jeweiligen Ortsvorsteher/in sind nicht befugt, Baumschnittmaßnahmen zu erlauben, jedoch können über diese gebündelt Anträge / Abstimmungen für Ihrer jeweiligen Ortslagen an das Bauamt weitergeleitet und durchgeführt werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Hinweis zur Baumfällung im LK OPR:
Die Verordnung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin zum Schutz von Bäumen, Hecken und Feldgehölzen (Baumschutzverordnung Ostprignitz-Ruppin – BaumSchVO OPR) vom 20. September 2010 ist Grundlage für alle Entscheidungen und Maßnahmen.
Zuständige Behörde für alle Baumfällungen ist die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Ostprignitz- Ruppin.
Innerhalb des besiedelten Bereiches sind Obstbäume (außer Streuobstbestände), Pappeln, Weiden, Nadelbäume und abgestorbene Bäume nicht geschützt, d.h. sie dürfen ohne Genehmigung unter Berücksichtigung des Artenschutzes (z.B. Brutvögel, Insekten siehe auch § 39 und 67 BNatSchG) gefällt werden. Die Fällung von Gehölzen ist generell nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28./29. Februar zulässig.
Alle weiteren Bäume mit einem Stammumfang ab 60 cm (Ø 19,1 cm) sind generell geschützt und bedürfen einer Fällgenehmigung.
Bäume auf bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken dienen, bilden eine Ausnahme, dort sind nur Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Buchen, Eschen und Kastanien mit einem Stammumfang ab 120 cm (Ø 38,1 cm) geschützt. Ein Grundstück dient Wohnzwecken, wenn es mit einem Gebäude bebaut ist, in dem ein oder mehrere Menschen dauerhaft ihren Lebensmittelpunkt haben und das rechtmäßig für diesen Zweck genutzt werden darf. D.h. auf gemeindeeigenen Grundstücken, die nicht dem Wohnzweck dienen (z.B. Dorfgemeinschaftshäuser), sind alle Bäume, außer der im ersten Satz genannten, ab einem Stammdurchmesser von 19cm geschützt.
Der Stammumfang wird jeweils in 130 cm Höhe über dem Erdboden gemessen.
Christian Duchrau
Sachbearbeiter der Bauverwaltung der Gemeinde Heiligengrabe