Das Land Brandenburg hat am Freitag eine neue Corona-Verordnung erlassen. Die „Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg“ tritt am Montag, 2. November in Kraft und löst die bisherige SARS-CoV-2-Umgangsverordnung ab. Die neue Verordnung sieht erhebliche Einschränkungen vor und gilt vorerst bis zum 30. November. Die vorgesehenen Maßnahmen sind angesichts deutlich steigender Infektionszahlen – auch im Landkreis Ostprignitz-Ruppin – beschlossen worden. Ziel der Maßnahmen ist es, eine Überlastung des Gesundheitssystems und eine unkontrollierte Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verhindern. Nur wenn die jetzt verkündeten Maßnahmen Wirkung zeigen und sich Alle anstrengen, gibt es die Chance, Weihnachten mit etwas weniger Einschränkungen feiern zu können.
Im Folgenden geben wir einen Überblick* über die wichtigsten Regeln und Maßnahmen. Unsere Zusammenfassung bezieht sich dabei auf die in der Pressemitteilung des Landes mitgeteilten Informationen. Weitere Details und insbesondere Ausnahmen von den dargestellten Regelungen entnehmen Sie bitte dem finalen Verordnungstext, der im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg veröffentlicht wird.
Abstands- und Hygieneregeln
- die allgemeinen Hygieneregeln des Robert-Koch-Instituts und der Bundezentrale für gesundheitliche Aufklärung sind zu beachten
- es gilt ein Mindestabstand von 1,5 Meter; wo dieser nicht eingehalten werden kann soll eine Maske getragen werden
Mund-Nasen-Bedeckungen (Masken)
sind darüber hinaus in folgenden Bereichen / bei folgenden Ereignissen zu tragen:
- Versammlungen und Demonstrationen
- Religiösen Veranstaltungen
- in Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels
- bei körpernahen Dienstleistungen
- in Kantinen, Mensen, Cafeterien, Rastanlagen und Autohöfen außerhalb des Platzes
- Besucher in Krankenhäusern und Pflegeheimen
- im ÖPNV, auch an Haltestellen
- in Büro- und Verwaltungsgebäuden außerhalb des festen Platzes
- in Personenaufzügen
- Oberstufenschüler im Schulunterricht (Ausnahme: Sport)
- Lehrer und Schüler unterer Jahrgangsstufen: Außerhalb des Unterrichts
- Innenbereiche von Bildungs-, Aus-, Fort-, und Weiterbildungseinrichtungen
Aufenthalt in der Öffentlichkeit
- ist nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen erlaubt
Übernachtungsangebote
- dürfen in Brandenburg nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt werden
- das gilt auch für Campingplätze, Ferienwohnungen (Ausnahme: Langzeitvermietungen) und ähnliche Angebote
- Touristen, die vor dem 2. November eine Beherbergungsstätte in Brandenburg bezogen haben, müssen spätestens am 4. November abreisen
Versammlungen
- es gibt keine Einschränkungen des Demonstrationsrechts
- Veranstalter haben ein individuelles Hygienekonzept zu erarbeiten
Religiöse Veranstaltungen, nicht-religiöse Hochzeiten und Bestattungen
- sind erlaubt (das gilt nicht für private Feiern im Anschluss!)
- es ist ein individuelles Hygienekonzept zur erarbeiten
Einrichtungen der Freizeitgestaltung
sind geschlossen. Dazu gehören:
- der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
- Indoorspielplätze
- Diskotheken, Clubs, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen
- Prostitutionsstätten und -fahrzeuge, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote; Prostitutionsveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden
- Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
- Theater, Konzert- und Opernhäuser
- Kinos (außer Autokinos, Autotheater und Autokonzerte)
- Museen, Ausstellungshäuser, Planetarien
- Tierparks-, Zoologische und Botanische Gärten
- Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder
- Saunen, Dampfbäder, Thermen und Wellnesszentren, Solarien
- Freizeitparks
Veranstaltungen
- Unterhaltungsveranstaltungen mit mehr als 10 Personen und mit Personen aus mehr als zwei Haushalten sind untersagt
- Profisportveranstaltungen sind nur ohne Zuschauer erlaubt
- Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter sind unter freien Himmel nur mit bis zu 100 zeitgleich Anwesenden und in geschlossenen Räumen nur mit bis zu 50 Anwesenden erlaubt; es ist ein Hygienekonzept zu erarbeiten
- Wochenmärkte dürfen stattfinden
- Spezial- und Jahrmärkte nicht
Gastronomie
- Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen
- ausgenommen sind Kantinen sowie Liefer- und Abholdienste, Gaststätten im Reisegewerbe, Kantinen für Betriebsangehörige, Rastanlagen und Autohöfe, Mensen und Cafeterien an Hochschulstandorten sowie Fortbildungseinrichtungen
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege
- Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, Sonnenstudios und ähnliche Betriebe sind geschlossen
- Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege (sofern diese nicht rein kosmetischen Zwecken dient) bleiben erlaubt
- Friseure bleiben offen
- es ist ein Hygienekonzept zu erarbeiten
Groß- und Einzelhandel
- bleiben offen, dürfen aber zeitgleich nur einen Kunden pro 10 Quadratmeter Ladenfläche zulassen und haben ein Hygienekonzept zu erarbeiten
*Die Angaben beziehen sich auf die Pressemitteilung des Landes Brandenburg und sind ohne Gewähr. Bitte beachten Sie, dass der finale Verordnungstext von der Pressemitteilung abweichen kann und die Angaben unvollständig sein können.
Link zur Pressemitteilung des MSGIV: https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/presse/pressemitteilungen/detail/~30-10-2020-corona-kabinett-november
Link zum Verordnungstext: https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=8854