Informationen zur Erstattung von Elternbeiträgen für die Betreuung in den kommunalen Kindergärten der Gemeinde Heiligengrabe

Bild von Esi Grünhagen auf Pixabay

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat mit der am 28. Januar 2021 veröffentlichten „2. Richtlinie Kita-Elternbeitrag Corona 2021“ ein einheitliches und verbindliches Verfahren für die Rückerstattung bzw. Befreiung von Elternbeiträgen für die Betreuung in Kindergärten ab Januar 2021 für das gesamte Land Brandenburg erstellt. Dieses gilt somit auch für die Beitragsberechnung und -erstattung der vier kommunalen Kindergärten der Gemeinde Heiligengrabe.

Die Verfahrensweise bzw. Anspruchsberechtigung einer Rückerstattung bzw. Befreiung von Elternbeiträgen variiert und ist nachfolgend erläutert:

Januar 2021:

Für den Monat Januar werden die Anspruchsberechtigungen für Rückerstattungen von Elternbeiträgen anhand der Anwesenheitslisten in den Kindergärten ermittelt.

Anspruchsberechtigt für eine komplette Rückerstattung der Elternbeiträge sind alle, die im Hort-Notbetrieb nicht  anwesend waren, also keinen Anspruch auf Notbetreuung hatten. Zudem auch alle im Bereich Krippe und Kindergarten, die während des Normalbetriebes im kompletten Januar auf freiwilliger Basis die Betreuungsleistung in der Kita nicht in Anspruch genommen haben.

Anspruchsberechtigt für eine hälftige Rückerstattung der Elternbeiträge sind alle, die den Hort-Notbetrieb nur zu maximal 50 Prozent der ursprünglich vertraglich vereinbarten Betreuungsleistung in Anspruch genommen haben sowie alle im Bereich Krippe und Kindergarten, die während des Normalbetriebes im Januar auf freiwilliger Basis die Kindergartenbetreuung nur bis zu maximal 50 Prozent der ursprünglich vertraglich vereinbarten Betreuungsleistung in Anspruch genommen haben.

Februar 2021:

Anspruchsberechtigt für eine komplette Rückerstattung der Elternbeiträge im Februar sind grundsätzlich alle aus den Bereichen Krippe, Kindergarten und Hort, die während des Notbetriebes der Kindergärten vom 25. Januar bis 5. Februar 2021 kein Betreuungsangebot in Anspruch genommen haben bzw. nehmen konnten. Dieser komplette Rückerstattungsanspruch für den Monat Februar gilt unabhängig davon, wie im restlichen Monatsverlauf nach Wiederaufnahme des Regelbetriebes die Betreuung im Kindergarten in Anspruch genommen wurde.

Anspruchsberechtigt für eine hälftige Rückerstattung der Elternbeiträge sind alle, die einen Platz in der Notbetreuung haben bzw. hatten und ihr Betreuungsangebot für den gesamten Monat Februar nur bis zu maximal 50 Prozent der ursprünglich vertraglich vereinbarten Betreuungsleistung in Anspruch genommen haben.

März 2021

Für den Monat März werden die Anspruchsberechtigungen für die Befreiung von Elternbeiträgen anhand der bis zum 26. Februar 2021 verbindlich zwischen Eltern und Kindergarten geschlossenen Vereinbarungen über die Nichtinanspruchnahme oder hälftige Nichtinanspruchnahme der Kindergartenbetreuung ermittelt.

Anspruchsberechtigt für eine komplette Befreiung von Elternbeiträgen sind grundsätzlich alle, die die Betreuungsleistung den kompletten Monat März nicht in Anspruch nehmen.

Anspruchsberechtigt für eine hälftige Befreiung von Elternbeiträgen sind grundsätzlich alle, die die Kindergartenbetreuung im Monatsverlauf nur bis maximal 50 Prozent der ursprünglich vertraglich vereinbarten Betreuungsleistung in Anspruch nehmen.

Die Eltern werden gebeten, sich selbstständig mit dem jeweiligen Kindergarten für eine solche Vereinbarung bis zum 26. Februar 2021 in Verbindung zu setzen, um von der hälftigen bzw. kompletten Befreiung der Elternbeiträge für den Monat März Gebrauch machen zu können.

Hinweise:

Die Erstattung der Kindergartenbeiträge für Anspruchsberechtigte erfolgt automatisch. Eine separate Antragstellung durch die Eltern ist daher nicht erforderlich.

Eine Rückerstattung von Elternbeiträgen nach dieser Richtlinie für bereits vorab beitragsfreigestellte Kinder von Transferleistungsempfängern, Geringverdienern und Kindern im letzten Jahr vor der Einschulung ist ausgeschlossen.

Alle bisher getroffenen Regelungen, die zu einem Zeitpunkt ohne eingangs erwähnte Rechtsgrundlage getroffen wurden, verlieren ihre Gültigkeit.

Heiligengrabe, den 16.02.2021

Holger Kippenhahn / Bürgermeister

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