Lockerungen der Corona-Regeln ab 03.06.2021

Die Infektionszahlen gehen im Land Brandenburg deutlich zurück. Die Sieben-Tage-Inzidenzen der 18 Landkreise und kreisfreien Städte liegen heute zwischen 6,1 (Ostprignitz-Ruppin) und 40,2 (Brandenburg an der Havel). Die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz beträgt aktuell 18,4. Vor vier Wochen lag dieser Wert noch bei 104,5. Angesichts dieser positiven Entwicklung hat die Landesregierung weitgehende Lockerungen der Corona-Regeln beschlossen. Die geänderte Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt daher zu Donnerstag, 3. Juni 2021, in Kraft und gilt vorerst bis einschließlich 24. Juni 2021. Dann – so die Planung – soll wie bereits im vergangenen Sommer eine Umgangsverordnung mit wenigen konkreten Einschränkungen die Eindämmungsverordnung ablösen.

Bereits ab kommenden Donnerstag, 3. Juni 2021, gibt es die ersten Lockerungen. Zu dem, was ab diesem Tag, auch in Ostprignitz-Ruppin, wieder möglich ist, hier ein Überblick:

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit

  • Angehörigen des eigenen Haushalts,
  • Angehörigen des eigenen und Angehörigen eines weiteren Haushalts (die Anzahl der Personen aus beiden Haushalten ist unbegrenzt) oder
  • insgesamt bis zu zehn Personen (höchstens zehn Haushalte) zulässig. 

Bisher galt: maximal Angehörige aus zwei Haushalten.

Ausnahmen: Die Begrenzung der Anzahl der Haushalte gilt zum Beispiel nicht für

  • die Wahrnehmung des Sorge- oder eines Umgangsrechts,
  • die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen,
  • begleitete Außenaktivitäten mit Kindern und Außenaktivitäten mit Jugendlichen, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen der zugelassenen Kinder- und Jugendarbeit oder einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
  • die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

Private Feiern und Zusammenkünfte

Gute Nachrichten für Geburtstagskinder und Hochzeitspaare: Private Feiern im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis aus besonderem Anlass sind im privaten Wohnraum und im zugehörigen Garten oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen

  • unter freiem Himmel mit bis zu 70 und
  • in geschlossenen Räumen mit bis zu 30

zeitgleich anwesenden Gästen zulässig. Dabei müssen aber die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln beachtet werden.

Besondere Anlässe sind zum Beispiel: Verlobung, Hochzeit, Jubiläum, Geburtstag, Prüfung und Abschlussfeier. Für sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreisim privaten Raum gelten die gleichen Kontaktbeschränkungen wie im öffentlichen Raum. Also nur:

  • Angehörige des eigenen Haushalts,
  • Angehörige des eigenen und Angehörige eines weiteren Haushalts oder
  • insgesamt bis zu zehn Personen.

Veranstaltungen

Für Veranstaltungen mit und ohne Unterhaltungscharakter gibt es nun die gleichen Personenobergrenzen. So sind jetzt Veranstaltungen

  • unter freiem Himmel mit bis zu 500 und
  • in geschlossenen Räumen mit bis zu 200

zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern zulässig.

Unterschiede gibt es aber bei den Voraussetzungen, die eingehalten werden müssen.

Bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter gilt auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts:

  • Terminvergabe an alle Besucherinnen und Besucher,
  • Zutritt nur für Personen ohne Symptome einer Covid-19-Infektion,
  • Testpflicht für alle ab sechs Jahren (bzw. Impf- oder Genesenennachweis),
  • Steuerung und Beschränkung des Zutritts,
  • Einhaltung des Abstandsgebots,
  • Maskenpflicht (medizinische Maske),
  • Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  • regelmäßiges Lüften in geschlossenen Räumen.

Im Unterschied dazu sind für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter(zum Beispiel Mitglieder- und Betriebsversammlungen oder Vereins- und Gremiensitzungen) keine Testpflicht und keine vorherige Terminvergabe vorgeschrieben; alle anderen Voraussetzungen müssen eingehalten werden.

Versammlungen

An Versammlungen und Demonstrationen unter freiem Himmel (ausschließlich ortsfest) könnenbis zu 1.000 Personen teilnehmen. Damit ist die bisherige Personenobergrenze verdoppelt.

Voraussetzungen: Die Veranstalterinnen und Veranstalter müssen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts wie bisher durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:

  • Einhaltung des Abstandsgebots,
  • Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts,
  • verpflichtendes Tragen einer medizinischen Maske.

Einzelhandel

Alle Geschäfte des Einzelhandels können wieder ohne Terminvergabe öffnen. Kundinnen und Kunden müssen also nicht vorher einen Termin buchen, wenn sie zum Beispiel in einem Bekleidungsgeschäft einkaufen möchten.

Gastronomie

Es gibt keine Terminpflicht für Gaststätten wie Restaurants, Cafés, Kneipen oder Bars. Gäste können also ohne vorherige Terminvereinbarung einkehren.

Die Innengastronomie kann unter Auflagen, darunter Testpflicht, wieder öffnen. Wenn Gaststätten oder ähnliche Einrichtungen nur über Außenbereiche verfügen oder nur diese öffnen, dann besteht ab 3. Juni 2021 keine Testpflicht. Wird in Innenbereichen bewirtet, gilt Testpflicht auch im Außenbereich für alle Gäste ab sechs Jahren (bzw. Impf- oder Genesenennachweis).

Neben den Regeln zum Testen müssen die gastronomischen Betriebe auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:

  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts,
  • Zutritt nur für Gäste, die keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen,
  • die Personendaten aller Gäste müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden,
  • Maskenpflicht: alle Personen müssen eine medizinische Masketragen, wenn sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten (das Personal ist von der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten Gästekontakt hat),
  • an einem Tisch dürfen nur Gäste aus höchstens zwei Haushalten platziert werden; wenn Tische groß genug sind, dürfen an einem Tisch Gäste aus mehr als zwei Haushalten sitzen, sofern das Abstandsgebot zwischen allen Gästen eingehalten wird (Genesene und vollständig Geimpfte zählen nicht mit),
  • zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden,
  • in den Innenbereichen muss regelmäßig gelüftet werden.

Das bedeutet: Gastwirtinnen und Gastwirte haben nun die Möglichkeit, Personen aus mehr als zwei Haushalten an einem Tisch zu platzieren, sofern das Abstandsgebot zwischen allen Gästen eingehalten wird. Das Abstandsgebot muss aber selbstverständlich nicht zwischen Personen eingehalten werden, die im selben Haushalt leben.

Geschlossene Räume sind zum Beispiel auch geschlossene Zelte, Wintergärten, Gartenhäuser oder ähnlich umschlossene Aufbauten. Wenn eine Gaststätte nur ihren Außenbereich öffnet, können die Gäste aber selbstverständlich die Toiletten im Innenbereich aufsuchen.

Zum Zwecke der Abholung von Speisen und Getränken (im Rahmen des Außerhausverkaufs) können die Innenbereiche ebenfalls von Gästen betreten werden.

Beherbergung

Touristische Übernachtungen sind weiterhin in folgenden Unterkünften erlaubt:

  • in Ferienwohnungen und Ferienhäusern,
  • auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie
  • auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit.

Neu ist: Gemeinschaftlich genutzte Räume können ab 3. Juni 2021 wieder genutzt werden. Unterkünfte müssen nicht mehr zwingend über eine eigene Sanitärausstattung verfügen. So dürfen sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen zum Beispiel auf Campingplätzen wieder genutzt werden. Voraussetzungen dafür sind:

  • Maskenpflicht (medizinische Maske)
  • regelmäßiger Austausch der Raumluft durch Frischluft
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen allen Personen

Weiterhin gilt: Es dürfen nur Gäste beherbergt werden, die keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen und die vor Beginn der Beherbergung negativ auf eine Infektion mit dem Sars-CoV-2-Virus getestet sind (von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren; Genesene müssen einen Genesenennachweis und Geimpfte einen Impfnachweis vorlegen). Gäste müssen also nur einmal, und zwar beim Einchecken bzw. bei der Schlüsselübergabe, einen negativen Testnachweis vorlegen bzw. vor Ort unter Aufsicht einen Selbsttest durchführen.

Außerdem dürfen pro Wohneinheit nur Personen aus höchstens zwei Haushalten beherbergt werden. Neue Ausnahme: Bei Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe können auch Personen aus mehr als zwei Haushalten zusammen untergebracht werden.

Sport

Sport ist auf allen Sportanlagen unter Auflagen erlaubt.

In geschlossenen Räumen, dazu zählen zum Beispiel Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen und Bowlingcenter, gilt bereits seit dem 1. Juni 2021:

  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  • Zutritt nur für Sportlerinnen und Sportler, die einen Termin gebucht haben, keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen, negativ auf eine Covid-19-Infektion getestet sind,
  • die Personendaten aller Sportlerinnen und Sportler müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden,
  • Maskenpflicht in den Umkleideräumen,
  • Untersagung der gemeinsamen Ausübung von Kontaktsport mit mehr als 30 Sportlerinnen und Sportlern,
  • regelmäßiges Lüften.

Hinweis zur Testpflicht bei Indoor-Sport: Schülerinnen und Schüler können, sofern sie noch nicht volljährig sind, als Testnachweis eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Selbsttests vorlegen. Das ist neu und gilt ab dem 3. Juni 2021. Damit gilt die gleiche Regelung wie in Schulen auch für den Sport. Kinder im Alter unter 6 Jahren sind von der Testpflicht auch hier befreit.

Bei der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel gilt: Zutritt für Sportlerinnen und Sportler, die keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Ansonsten gibt es keine Einschränkungen. So ist also der Kontaktsport im Freien ohne Personenbeschränkung wieder möglich. Fußballmannschaften können also draußen wieder trainieren und spielen.

Weiterhin gibt es – mit Ausnahme Symptomfreiheit – keine Einschränkungen (insbesondere keine Testpflicht) für:

  • Sportanlagen, soweit dort ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozial-therapeutischen Zwecken ausgeübt wird,
  • den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
  • den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,
  • die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern durch anerkannte Hilfsorganisationen.

Der Schulsport und der Schwimmunterricht für Schülerinnen und Schüler sind damit wieder uneingeschränkt möglich.

Freibäder

Freibäder können ab dem 3. Juni 2021 wieder öffnen.

Voraussetzungen: Zutritt nur für Besucherinnen und Besucher ohne Symptome, Einhaltung des Abstandsgebots, Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen, Erfassen der Personendaten in einem Kontaktnachweis. Badegäste müssen also keine Maske tragen. In Freibädern dürfen sich zeitglich höchsten 500 Besucherinnen und Besucher aufhalten. Das bedeutet: Bei Freibädern gibt es keine Testpflicht.

Spielplätze

Für den Sportbetrieb auf Spielplätzen und Spielflächen gelten die gleichen Regelungen wie für Sportanlagen. Damit können Indoor-Spielplätze wieder öffnen (Terminvergabe, keine Symptome, Testpflicht, Erfassung der Personendaten, Maskenpflicht, regelmäßiges Lüften).

Jugendarbeit

Für die Jugendarbeit gibt es keine Beschränkungen mehr. Das bedeutet: Die Angebote dürfen ohne Altersbegrenzung stattfinden. Die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregelungen müssen beachtet werden.

Gesangsunterricht und Blasinstrumente

Für den Musikunterricht in Schulen gilt neu: In geschlossenen Räumen darf nicht gesungen werden und es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden. Im Außenbereich ist Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten erlaubt, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen allen Personen eingehalten wird.

In Musikschulen und ähnlichen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen gilt: Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten ist in geschlossenen Räumen nur als Einzelunterricht möglich oder im Außenbereich. In beiden Fällen muss ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen allen Personen eingehalten werden.

Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen

Für Präsenzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen, wurde die Testpflicht präzisiert: Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen einmal in der Woche vor dem Beginn des ersten Unterrichtstags negativ auf eine Infektion mit dem Sars-CoV-2-Virus getestet sein und einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen (bzw. Impf- oder Genesenennachweis). Das gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren sowie für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18.Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts an Musikschulen. Bei Unterricht oder Lehrveranstaltungen an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen besteht die Test- und Nachweispflicht zweimal in der Woche.

Hinweis:Die Personengrenzen für Präsenzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen werden gänzlich aufgehoben.

Kultur- und Freizeiteinrichtungen

Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos und ähnliche Einrichtungen können wieder öffnen. Für sie gilt insbesondere:

  • In geschlossenen Räumen bis zu 200 und unter freiem Himmel bis zu 500 zeitgleich anwesende Besucherinnen und Besucher
  • Vorlage eines negativen Tests
  • Abstand zwischen den Sitzplätzen kann auf bis einen Meter verringert werden (also Ausnahme beim Mindestabstand, dann aber Maskenpflicht)
  • Maskenpflicht gilt nicht, wenn sich die Besucherinnen und Besucher auf einem festen Sitzplatz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sitzplätzen nicht unterschritten wird („Schachbrett“: jede Reihe wird versetzt besetzt)

Ansonsten gelten für Theater, Konzert- und Opernhäuser und Kinos grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive, öffentliche Bibliotheken, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten, die bereits öffnen dürfen: keine Symptome, Mindestabstand, Maskenpflicht, Erfassen der Personendaten, Terminvergabe (gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen).

Künstlerische Ensembles

Dieser Abschnitt ist neu in der Eindämmungsverordnung. Zusammenkünfte künstlerischer Ensembles zum Zwecke des Probens sind

  • unter freiem Himmel mit bis zu 70 Künstlerinnen und Künstlern und
  • in geschlossenen Räumen mit bis zu 30 Künstlerinnen und Künstlern

zulässig.

Die Künstlerinnen und Künstler dürfen keine Symptome haben.

In geschlossenen Räumen darf nicht gesungen und es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden.

Beim Singen und beim Spielen von Blasinstrumenten unter freiem Himmel muss die Einhaltung eines Mindestabstands von zwei Metern zwischen allen Künstlerinnen und Künstlern gewährleistet sein.

Sofern im Innenbereich geprobt wird, haben alle Künstlerinnen und Künstler eine medizinische Maske zu tragen. Die Tragepflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der künstlerischen Darbietung dies nicht zulässt.

Tourismus

Neben Stadtrundfahrten und Schiffsausflügen sind nun auch wieder Reisebusreisen möglich.

Anbieterinnen und Anbieter von Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts Folgendes sicherzustellen:

  • Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
  • Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts,
  • Erfassen der Personendaten zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  • Aufenthalt der Fahrgäste während der Fahrt auf festen Sitzplätzen,
  • ausschließliche Beförderung von Fahrgästen, die keine Symptome haben und einen negativen Testnachweis (bzw. Impf- oder Genesenennachweis) vorlegen
  • Maskenpflicht.

Hinweis: Für geführte Stadtrundgängegelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum. Das bedeutet: Eine Stadtführerin bzw. ein Stadtführer kann bis zu neun Personen aus unterschiedlichen Haushalten und beliebig vielen vollständig Geimpften und Genesenen Sehenswürdigkeiten zeigen. Das gilt zum Beispiel auch für geführte Wanderungen oder Radtouren.

Vollständig Geimpfte und Genesene

Hier gibt es eine Klarstellung in der Eindämmungsverordnung: Vollständig Geimpfte und Genesene werden bei Personenbeschränkungen nicht mitgezählt. Das gilt auch dann, wenn die Anzahl der Haushalte, aus denen Personen zusammenkommen dürfen, begrenzt ist.

Das bedeutet zum Beispiel: Dürfen sich nach der Verordnung bis zu zwei Haushalte treffen, können an diesem Treffen beliebig viele vollständig Geimpfte und Genesene teilnehmen. So können also tatsächlich deutlich mehr als zwei Haushalte zusammenkommen. Wer als vollständig geimpft oder genesen gilt, ist in der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes geregelt.

Testnachweis

Hier gibt es eine Erleichterung für alle Einrichtungen, in denen Kundinnen und Kunden oder Gäste einen negativen Test vorlegen müssen: Sie müssen den Testnachweis nicht mehr für die Dauer von zwei Wochen aufbewahren oder speichern. Hier gab es in der Praxis sehr viele Nachfragen zum Beispiel von Gastwirten, Kultureinrichtungen oder Geschäften.

Das bedeutet: Wenn in der Eindämmungsverordnung die Vorlage eines negativen Testnachweises vorgeschrieben ist, muss die oder der Verantwortliche den Testnachweis sehen. Vollständig Geimpfte müssen einen Impfnachweis und Genesene einen Genesenennachweis vorzeigen.

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