Elterninformationen und Formulare des MBJS zur Einführung einer Testverpflichtung für Kita-Kinder

Kind, Pcr Test, Covid-19, Covid-Test, Junge, Testen

Liebe Eltern,

folgende Dokumente des Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS) möchten wir Ihnen zur Verfügung stellen:

Kurzinformation für die Eltern/Personensorgeberechtigten – Testkonzept für Kinder in der Kindertagesbetreuung im vorschulischen Bereich in der Kindertagesstätte

Ab dem 7. Februar 2022 gilt eine Testpflicht gemäß § 24a der Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV) vom 23. November 2021 (GVBl. II/21, Nr. 93), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2022 (GVBl. II/22 Nr. 3). Durch die letzte Änderung wurde damit eine Testpflicht für Kinder im vorschulischen Bereich ab dem vollendeten ersten Lebensjahr verordnungsseitig verankert.

Der Nachweis einer Testung für das Kind ist damit Voraussetzung für den Zutritt zur Kindertageseinrichtung/der Kindertagespflegestelle.

  • Die Durchimpfungsquote der Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung hat sich im Laufe des Jahres 2021 erhöht und wird sich noch weiter erhöhen. Auch Boosterimpfungen wirken sich hier positiv aus. Ein Impfstoff für Kinder im vorschulischen Bereich steht derzeit aber noch nicht zur Verfügung und ist insbesondere für Kinder im Alter bis einschließlich vier Jahren auch nicht zeitnah zu erwarten. Vor diesem Hintergrund sollen geeignete Schutzmaßnahmen helfen, einen bedarfsdeckenden Betrieb aufrecht zu erhalten. Eine ungehinderte Infektionsausbreitung kann durch regelmäßiger Testung effektiv entgegengewirkt werden.
  • Die Mehrzahl der Ergebnisse von Antigen-Selbsttests ist korrekt, Selbsttests sind allerdings nicht so zuverlässig wie PCR-Tests.
  • Ein positives Ergebnis mit einem geeigneten Antigentest (Selbsttest/Schnelltest/PCR-Lolli-Pooltest) stellt zunächst einen Verdacht auf eine SARS-CoV-2- Infektion dar. Es ist jedoch noch keine Diagnose einer SARS-CoV-2-Infektion. Die Diagnose wird erst durch den nachfolgenden PCR-Test und die ärztliche Beurteilung gestellt. Dieser PCR-Test ist im Fall eines positiven Selbsttests zwingend erforderlich.
  • Auch bei einem negativen Ergebnis eines Selbsttests gilt daher das in den Ergänzungen zum Hygieneplan betreffend Infektions- und Arbeitsschutz in den Kindertagesstätten in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID 19 Ausgeführte:

Kinder mit für COVID-19 typischen Krankheitssymptomen oder bei Auftreten von COVID-19 verdächtigen Erkrankungsfällen im direkten familiären Umfeld sollen nicht in die Kindertagestätte gebracht bzw. geschickt werden.

  • Auch bei einem negativen Ergebnis eines Selbsttests gilt daher das in den Ergänzungen zum Hygieneplan betreffend Infektions- und Arbeitsschutz in den Kindertagesstätten in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID 19 Ausgeführte:

Kinder mit für COVID-19 typischen Krankheitssymptomen oder bei Auftreten von COVID-19 verdächtigen Erkrankungsfällen im direkten familiären Umfeld sollen nicht in die Kindertagestätte gebracht bzw. geschickt werden.

Wie soll das Testkonzept in unserer Kindertagesstätte umgesetzt werden?

Grundsätzlich ergänzt das Angebot der angebotenen Antigen-Schnelltests in Kindertagesstätten die Testangebote des Bundes, der Länder und der Arbeitgeber. Diese Testangebote können sinnvoll und zielorientiert miteinander kombiniert werden. Eltern/Personensorgeberechtigte werden mit Blick auf den Schutz ihrer Kinder und der Aufrechterhaltung der Angebote der Kindertagesbetreuung gebeten, diese oben genannten vorhandenen Testangebote für ihre Kinder zu nutzen.

Bei einer festgestellten SARS-CoV-2-Infektion bei Eltern/Personensorgeberechtigten ist meist davon auszugehen, dass auch ihre Kinder, die demselben Haushalt angehören, betroffen sind. Ist innerhalb einer Familie eine Covid-19-Infektion festgestellt worden, darf das Kind als enge Kontaktperson (mit erhöhtem Infektionsrisiko) im Sinne der Definition des RKI die Kindertagesstätte nicht besuchen. Gleiches gilt, wenn das Kind innerhalb der letzten 5 Tage Kontakt zu COVID-19 infizierten Personen hatte.

Die verpflichtenden Testungen mit Antigen-Schnelltests sind an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen in der Woche (montags und donnerstags) durchzuführen.

Die Testverpflichtung gilt, soweit durch § 6 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 24a Abs. 2 und 3 i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 3 der SARS-CoV-2-EindV Ausnahmen nicht ausdrücklich zugelassen sind.

Ärztliche Atteste, mit denen bescheinigt wird, dass ein (Selbst-)Test aus medizinischen Gründen nicht möglich bzw. durchführbar sei, begründen keine Ausnahmen. Das Gelände der Kindertagesstätte kann dann nicht betreten werden.

Genesene und geimpfte Kinder müssen nicht zwingend in die Testkonzeption einbezogen werden. War ein Kind bereits an COVID-19 erkrankt und ist nachweislich genesen und symptomfrei, dann ist es im Grundsatz nicht erforderlich, dass dieses Kind getestet wird. Die Entscheidung über eine Testung obliegt im Grundsatz dann Ihnen als Eltern/Personensorgeberechtigten. Da auch Geimpfte und Genesene das Virus übertragen können, wird Ihnen empfohlen, Ihre Kinder mindestens zu Wochenbeginn zu testen.

In diesem Fall bitten wir Sie um einen Impfnachweis (Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2) oder einen Genesenennachweis (Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2) führen.

Die Testverpflichtung umfasst das Beibringen einer tagesaktuellen (nicht länger als 24 Stunden zurückliegenden) Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche oder eines anderen Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis.

Die Testverpflichtung kann erfüllt werden durch

a. eine Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis, der in einem Testzentrum, einer Arztpraxis oder einer anderen Stelle durchgeführt wurde;

b. eine Erklärung über einen zu Hause durchgeführten Selbsttest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis und die Vorlage/Abgabe des Teststreifens.

Wer erhält Testkits und durch wen?

Die Testkits für die Selbsttestung im häuslichen Umfeld erhalten Sie für Ihre anwesenden/betreuten Kinder durch die Leitung der Kindertagesstätten.

Wo und durch wen werden die Tests durchgeführt?

Die Selbsttests werden zu Hause durchgeführt.

Positives Testergebnis – Was tun?

Zeigt der Selbsttest ein positives Ergebnis an, so müssen die betroffenen Kinder von anderen Personen isoliert werden.

a. Wurde der Selbsttest zu Hause durchgeführt, dürfen die Kinder nicht mehr in die Kindertagesstätte gebracht werden – die Kindertagesstätte muss darüber in Kenntnis gesetzt werden. Es muss Ihrerseits unverzüglich die Abklärung in einem Testzentrum, beim Hausarzt oder Kinderarzt erfolgen.

b. Erst wenn der PCR-Test ebenfalls positiv ist, liegt tatsächlich eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion vor.

d. Bis zur Vorlage des Ergebnisses des PCR-Tests müssen sich die betroffenen Kinder (Kinder mit positivem Selbsttest) in häusliche Quarantäne begeben.

e. Die Eltern/Personensorgeberechtigten unterrichten die Kita-Leitung über einen positiven PCR-Test und bei Kenntnis über die eingeleiteten Maßnahmen des Gesundheitsamtes.

Zusätzliche Information zu Auswirkungen des Zutrittsverbots auf den Elternbeitrag

Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) haben die Personensorgeberechtigten u.a. Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) zu entrichten. Die Elternbeiträge werden gemäß § 17 Abs. 3 S.1 KitaG vom Träger der Einrichtung festgelegt und erhoben. Ob und in welcher Höhe ein Elternbeitrag zu entrichten ist, entscheidet damit der Einrichtungsträger, mit dem die konkrete Betreuungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Weitere Hinweise zur Rechtsnatur der Elternbeiträge können Sie dem Schreiben vom 15. Dezember 2020 entnehmen (https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/kindertagesbetreuung_in_der_pandemie_15.pdf).

Die vertragliche und kitagesetzliche Pflicht zur Entrichtung der Beiträge wird durch das Zutrittsverbot grundsätzlich nicht berührt. Die Beitragspflicht besteht da-her grundsätzlich auch dann weiter, wenn Eltern die zumutbare Testung ihrer Kinder ablehnen und die Kinder aufgrund des dann geltenden Zutrittsverbots nicht betreut werden dürfen.“

Check Also

Öffnungszeiten der Bibliothek Heiligengrabe

Wichtiger Hinweis zu den Öffnungszeiten des Einwohnermelde- und Standesamtes

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, wir bitten um Beachtung: Das Einwohnermelde- und Standesamt bleibt am …

BEENDET – Stellenausschreibung Mitarbeiter/in für den Bauhof der Gemeinde (m/w/d)

Die Gemeinde Heiligengrabe sucht für den sofortigen Einsatz befristet für 2 Jahre eine/n Mitarbeiter/in für …

Artikel: Elterninformationen und Formulare des MBJS zur Einführung einer Testverpflichtung für Kita-Kinder