Wahlbekanntmachung zur Neuwahl des Ortsbeirates Zaatzke am 29. August 2010

Da mit Wirkung vom 30.06.2010 zwei von drei und damit mehr als die Hälfte der vorgesehenen Sitze im Ortsbeirat Zaatzke unbesetzt sein werden, hat der stellvertretende Landrat mit Schreiben vom 26.04.2010 den Ortsbeirat Zaatzke zum 30.06.2010 aufgelöst.

Gemäß §§ 26 und 64 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Abs. 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)

mache ich Folgendes bekannt:

I.      Wahltermin sowie die Wahlzeit

Die Neuwahl des Ortsbeirates Zaatzke im Ortsteil Zaatzke findet   am Sonntag, dem 29. August 2010 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.

II.      Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Ich fordere gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahl möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

A.        Wahl des Ortsbeirates Zaatzke

1.         Anzahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder

Es sind insgesamt 3 Ortsbeiratsmitglieder zu wählen.

2.        Wahlgebiet

Wahlgebiet für die Wahl des Ortsbeirates Zaatzke ist das Gebiet des Ortsteiles Zaatzke und des GT Glienicke. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.

3.         Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

3.1  Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewer­bern eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus.

3.2  Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum Donnerstag, den 22. Juli 2010, 12 Uhr bei der

Wahlleiterin für die Gemeinde Heiligengrabe, 16909 Heiligengrabe OT Heiligengrabe, Am Birkenwäldchen 1a

schriftlich eingereicht werden.

4.        Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen

Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist der Wahlleiterin der Gemeinde Heiligengrabe durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis zum Mittwoch, den 22. Juli 2010, 12 Uhr schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein.

5.         Inhalt der Wahlvorschläge

5.1   Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5a zu § 32 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Er muss enthalten

a)    den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge,

b)    als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,

c)    als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,

d)    als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben,

e)     den Namen des Wahlgebietes.

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur die unter Buchstaben a und e bezeichneten Angaben enthalten.

5.2    Jeder Wahlvorschlag muss mindestens einen aber höchstens 4 Bewerber enthalten.

5.3   Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch ein Bewerber benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

5.4     Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellver­treter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss  von dem Vertretungsberechtigten unter­zeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss von diesem unterzeichnet sein.

5.5     Wichtige Beschränkungen

Jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirates Zaatzke benannt sein. Der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.

6.    Voraussetzungen für die Benennung als Bewerber

6.1   Die Benennung als Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

a)  Der Bewerber muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein und im Ortsteil Zaatzke oder im GT Glienicke seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

b)    Der Bewerber muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (siehe Nummer 8).

c)    Der Bewerber muss seiner Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7a zu § 32 Abs. 5 Nr. 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat der Bewerber in der Zustimmungserklärung zudem seine Parteimitgliedschaft anzugeben oder zu erklären, dass er parteilos ist.

Die in Buchstaben a und c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerber.

6.2       Zur Wählbarkeit

6.2.1    Wählbarkeit von Deutschen

Gemäß § 11 Abs. 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die

–      am 29. August 2010 das 18. Lebensjahr vollendet haben und

–      seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Ein Deutscher ist nach § 11 Abs. 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn er

–      gemäß § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

–      infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

6.2.2    Wählbarkeit von Unionsbürgern

Gemäß § 11 Abs. 1 BbgKWahlG sind wählbar auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern), die

–      am 29. August 2010 das 18. Lebensjahr vollendet haben und

–         seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Ein Unionsbürger ist nach § 11 Abs. 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn er

–      gemäß § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

–      infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

–      infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

6.3   Mit dem Wahlvorschlag ist bei der Wahlleiterin für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 8a zu § 32 Abs. 5 Nr. 2 BbgKWahlV einzureichen, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist.

Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen der Wahlleiterin mit der Be­scheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8c zu § 32 Abs. 5 Nr. 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitglied­staat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

7.          Zur Aufstellung der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG

7.1.  Die in der Gemeinde Heiligengrabe wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen  Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können die Bewerber und ihre            Reihenfolge für die Wahl des Ortsbeirates Zaatzke bestimmen, sofern die Anzahl der  im Ortsteil Zaatzke wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder  Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht.

In dem Fall, dass selbst die Anzahl der in der Gemeinde Heiligengrabe wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten folgende Bestimmungen:

Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, können die Bewerber und ihre Reihenfolge auch durch die im gesamten Gemeindegebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte oder durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Ostprignitz-Ruppin wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden.

7.2  Bei Wählergruppen, die nicht mitgliedschaftlich organisiert sind, muss die Bestimmung der Bewerber und die Feststellung ihrer Reihenfolge in jedem Fall in einer Versammlung der im Ortsteil wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe (Anhängerversammlung) erfolgen. Ausnahmen hiervon lässt das Gesetz nicht zu.

7.3  Die Bewerber einer Listenvereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegierten­versammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

7.4  Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.

7.5  Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerber und der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.

7.6  Über die Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9a zu § 32 Abs. 5 Nr. 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift müssen die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Kandidatenaufstellung gemäß § 33 Abs. 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.

8.     Unterstützungsunterschriften

8.1   Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften

8.1.1  Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am 28. Mai 2010 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im 16. Deutschen Bundestag oder 4. Landtag Brandenburg durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Ostprignitz-Ruppin durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Gemeindevertretung Heiligengrabe durch mindestens einen Gemeindevertreter seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

8.1.2  Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 28. Mai 2010 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Ostprignitz-Ruppin durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Gemeindevertretung Heiligengrabe durch mindestens einen Gemeindevertreter seit der letzten Wahl ununter­brochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

8.1.3  Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 8.1.1 oder 8.1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.

8.1.4    Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind die Wählergruppen befreit, die am 28.05. 2010 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat Zaatzke  durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununter­brochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für Einzelbewerber, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im  Ortsbeirat Zaatzke  vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt.

8.2       Wichtige Hinweise

8.2.1  Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht nach der vorstehenden Nummer 8.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind  mindestens 3 Unterstützungsunterschriften aus dem Wahlgebiet von wahlberechtigten Personen beizufügen.

8.2.2  Die persönliche überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis Mittwoch, den 21. Juli 2010, 16 Uhr bei der

Wahlbehörde, Am Birkenwäldchen 1a, Einwohnermeldeamt, 16909 Heiligengrabe OT Heiligengrabe zu leisten.

Die Unterstützungsunterschrift  kann auch bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu von der Wahlleiterin auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten (siehe Nummer 8.2.3) sind der Wahlbehörde, Am Birkenwäldchen 1a, 16909 Heiligengrabe OT Heiligengrabe  spätestens bis Mittwoch, den 21. Juli 2010, 16 Uhr vorzulegen.

Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von der Wahlleiterin aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlage 6 zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

8.2.3  Die Formblätter werden von der Wahlleiterin auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der Wahl­behörde, Am Birkenwäldchen 1a, 16909 Heiligengrabe OT Heiligengrabe aufgelegt.

Bei der Anforderung sind Fa­milien- und Vornamen sowie Anschrift eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Daneben ist beim Wahlvor­schlag einer Partei, politi­schen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenver­einigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeich­nung ver­wendet, auch diese, anzuge­ben. Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerber und ihre Reihenfolge gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sind, oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge vorzulegen. Beim Wahlvor­schlag einer Listenver­einigung sind ferner auch die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzuge­ben.

Beim Wahl­vorschlag eines Einzelbewerbers ist die Be­zeich­nung “Einzel­wahl­vor­schlag” an­zugeben.­­­­

Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers wird die Wahlleiterin unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeich­nung des Wahlvorschlags  bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben.

8.2.4  Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 33 BbgKWahlG unterzeich­net werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.

8.2.5  Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirates Zaatzke unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag  unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.

8.2.6  Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerber selbst ist unzulässig.

8.2.7  Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.

8.2.8  Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unter­schrifts­leistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschrifts­leistung vornimmt. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen.

9.     Mängelbeseitigung

Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 22. Juli 2010, 12 Uhr können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerber beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstüt­zungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Abs. 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.

10.   Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss beschließt in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 84 Abs. 1 i.V.m. § 37 BbgKWahlG und §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

III.    Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden von der Wahlleiterin beschafft und können bei ihr angefordert werden.

[ Christiane Kreßner – Wahlleiterin für die Gemeinde Heiligengrabe ]

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