Bekanntmachungen (7)

1. Bekanntmachung der öffentlichen Planauslegung zur aufgestellten Ergänzungssatzung „Koppelweg“ in der Gemeinde Heiligengrabe, OT Liebenthal

2. Erneute Öffentliche Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Gemeinde Heiligengrabe

1.     über die Änderung des wirksamen Teil-Flächennutzungsplanes der „mittleren Gemeindegruppe“

2.     Bekanntmachung über die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der aktuellen Situation in den vergangenen Monaten geschuldet und der damit einhergehenden Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen konnte nicht wie geplant und im Amtsblatt März 2020 sowie auf der Homepage der Gemeinde Heiligengrabe angekündigt, die öffentliche Auslegung der Planunterlagen durchgeführt werden.

Die Einsichtnahme in die Planunterlagen für jedermann soll nunmehr nachgeholt werden.

3. Erneute Öffentliche Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 10 „Sondergebiet Photovoltaik-Freiflächenanlage Maulbeerwalde II“ der Gemeinde Heiligengrabe, OT Maulbeerwalde gemäß § 3 (2) BauGB

Seitens des Landkreises Ostprignitz-Ruppin wurde festgestellt, dass die für die Öffentlichkeit eingeräumten Besuchszeiten zur Einsicht­nahme in die Planung im Zeitraum 17.06.2019 bis 19.07.2019 mit 23 Wochenstunden zu knapp bemessen war, um die qualitätssichernde Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung sicherzustellen. Gemäß Schreiben LK Ostprignitz-Ruppin vom 28.11.2017 ist die Möglichkeit der Einsicht­nahme während der Offenlage der Planunterlagen auf mindestens 30 Wochenstunden anzusetzen. Daher wird die Einsichtnahme der Planunterlagen für jedermann wiederholt.

4. Öffentliche Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Gemeinde Heiligengrabe

  • über die Änderung des wirksamen Teil-Flächennutzungsplanes der „mittleren Gemeindegruppe“
  • Bekanntmachung über die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Folgende Dokumente geben wir hiermit bekannt:

5. Lärmaktionsplanung der Gemeinde Heiligengrabe

 

Umgebungslärmrichtlinie

Bei Planung oder Bau insbesondere neuer Straßen oder Bahnstrecken, aber auch neuer Baugebiete werden nur die vom neuen Bauvorhaben ausgehenden Schallimmissionen bzw. der in das Baugebiet einwirkende Lärm erhoben und beurteilt und, soweit erforderlich, Lärmschutzmaßnahmen dagegen vorgenommen. Andere bereits vorhandene Schallquellen bleiben unberücksichtigt.

Durch die Einführung der Lärmminderungsplanung im Jahr 1990 (§ 47a Bundes-Immissionsschutzgesetz) wurde ein rechtliches Instrumentarium geschaffen, die Lärmbelastung durch verschiedene Lärmquellen in ihrer Summenwirkung zu erfassen und koordiniert dagegen vorgehen zu können. Deutlich höheres Gewicht erhielt die Lärmminderungsplanung schließlich mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm). Die Richtlinie wurde mit dem „Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ vom 24.06.2005 in nationales Recht überführt (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Anfügen des sechsten Teils (Lärmminderungsplanung § 47a bis § 47f)).

Umgebungslärm im Sinne der Richtlinie sind belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht. Lärm von Sport- und Freizeitanlagen wird in diesem Gesetz nicht erwähnt. Dennoch kann es sinnvoll sein, diese Quellen in die Überlegungen einzubeziehen.

In der Umgebungslärmrichtlinie, den §§ 47a bis 47f BImSchG und der 34. BImSchV (Verordnung über die Lärmkartierung) vom 6. März 2006 werden die Anforderungen und Inhalte der Lärmkartierung und des Lärmaktionsplans geregelt.

Danach müssen Lärmkarten und Lärmaktionspläne für sämtliche Hauptlärmquellen und Ballungsräume aufgestellt werden. Die Begriffe Ballungsraum und die verschiedenen Hauptlärmquellen sind in § 47b BImSchG definiert. Je nach Größe der Hauptlärmquelle bzw. des Ballungsraums galten hierfür unterschiedliche Fristen für die erstmalige Erstellung. Anschließend sind die Lärmkarten und Lärmaktionspläne mindestens alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten (§ 47c Abs. 4 und § 47d Abs. 5 BImSchG). Die Nennung von Fristen ist die wichtigste Änderung gegenüber vorherigen Regelungen. Nachstehend werden die gesetzlichen Fristen wiedergegeben:

 Untersuchungsbereich  Lärmkarten bis    Lärmaktionspläne bis  
 Ballungsräume
> 250 000 Einwohner
30. Juni 2007 18. Juli 2008
Hauptverkehrsstraßen
> 6 Mio. Kfz /Jahr
(16.000 Kfz/Tag)
Haupteisenbahnstrecken
> 60.000 Züge/Jahr
(160 Züge/Tag)
Großflughäfen
> 50.000 Bewegungen/Jahr
(135 Bewegungen am Tag)
 Ballungsräume
> 100 000 Einwohner
30. Juni 2012 18. Juli 2013
Hauptverkehrsstraßen
> 3 Mio. Kfz /Jahr
(8.000 Kfz/Tag)
Haupteisenbahnstrecken
> 30.000 Züge/Jahr
(80 Züge/Tag)

Tab. 6/1: Fristen für die erstmalige Aufstellung von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen
In Ballungsräumen sind zusätzlich zu den oben genannten Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen folgende Lärmquellen zu berücksichtigen, soweit diese erheblichen Umgebungslärm hervorrufen (§ 4 der 34. BImSchV):

  • sonstige Straßen,
  • sonstige Schienenwege von Eisenbahnen,
  • Schienenwege von Straßen- und Stadtbahnen,
  • sonstige Flugplätze für den zivilen Luftverkehr,
  • Industrie- und Gewerbegelände, auf denen sich eine oder mehrere Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung befinden (so genannte IVU-Anlagen),
  • Häfen mit einem Güterumschlag von mehr als 1,5 Mio. Tonnen im Jahr.

Zuständige Behörden für die Lärmkartierung und die Lärmaktionsplanung sind gemäß § 47e BImSchG die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Für die Ausarbeitung der Lärmkarten für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes ist generell das Eisenbahn-Bundesamt zuständig, das ab dem 1. Januar 2015 auch zuständig ist für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplans für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit und bei den Lärmaktionsplänen für Ballungsräume an der Lärmaktionsplanung für Eisenbahnstrecken mitwirkt. In einigen Bundesländern übernehmen Behörden oder Einrichtungen des Landes bestimmte Aufgaben der Lärmkartierung oder Lärmaktionsplanung.

Links (Verweise) zur Lärmaktionsplanung im Land Brandenburg:

Informationen des Landesamtes für Umwelt

Informationen des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg

Die Strategie der Lärmaktionsplanung im Land Brandenburg

Lärmkartierung zum Umgebungslärm

Gemeinde Heiligengrabe                                                                                          25.01.2019                                        

6. Bekanntmachung

über die Auslegung von Planunterlagen zum Zwecke der Planfeststellung für den Neubau der Bundesautobahn (A) 14 zwischen den Landesgrenzen zu Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern im Teilabschnitt der Verkehrseinheit (VKE) 1154 zwischen der Anschlussstelle Wittenberge bis südlich AS Karstädt von Bau-km 2+000 bis Bau-km 19+776 einschließlich landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen in den Gemarkungen Bentwisch und Wittenberge der Stadt Wittenberge, in den Gemarkungen Bernheide, Ferbitz, Lanz, Jagel, Motrich, Wentdorf des Amtes Lenzen-Elbtalaue, in den Gemarkungen Dergenthin, Kuhwinkel, Sükow der Stadt Perleberg, in den Gemarkungen Glövzin, Karstädt und Nebelin der Gemeinde Karstädt, in der Gemarkung Schrepkow der Gemeinde Gumtow, in der Gemarkung Klein Leppin der Gemeinde Plattenburg, in der Gemarkung Schilde des Amtes Bad Wilsnack/Weisen im Landkreis Prignitz, in den Gemarkungen Biesen, Dranse, Gadow, Schweinrich, Wittstock, Zootzen der Stadt Wittstock/Dosse, in der Gemarkung Wernikow der Gemeinde Heiligengrabe, in den Gemarkungen Alt Ruppin, Wulkow (N) der Stadt Neuruppin sowie in der Gemarkung Flecken Zechlin der Stadt Rheinsberg im Landkreis Ostprignitz-Ruppin

1. Planänderung

Die Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH (DEGES) hat als Vertreterin des Landes Brandenburg, dieses handelnd in Auftragsverwaltung für die Bundesrepublik Deutschland, für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 17 FStrG, §§ 72 ff. VwVfGund § 1 VwVfGBbg beantragt.

Das Vorhaben beinhaltet den Neubau der A14 mit Neubau der Anschlussstelle Wittenberge mit Umverlegung der B 189 und B 195, die teilweise Umverlegung der Lenzener Chaussee und die Anpassung der Kreisstraße K 7034, den Neubau einer einseitigen bewirtschafteten Rastanlage, den Neubau von insgesamt 21 Bauwerken, die Errichtung von Lärmschutzwänden in einer Gesamtlänge von 2.455 m und von Schutzeinrichtungen für Fledermäuse sowie die Abstufung der B 189 zwischen der Landesgrenze Brandenburg/Sachsen-Anhalt und der Anschlussstelle Wittenberge zur Landesstraße.

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Das UVPG ist aufgrund des § 74 Abs. 2 Nr. 2 des UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) in diesem Verfahren in der Fassung, die vor dem 16.05.2017 galt, anzuwenden.

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Bentwisch und Wittenberge der Stadt Wittenberge, in den Gemarkungen Bernheide, Ferbitz, Lanz, Jagel, Motrich, Wentdorf des Amtes Lenzen-Elbtalaue, in den Gemarkungen Dergenthin, Kuhwinkel, Sükow der Stadt Perleberg, in den Gemarkungen Glövzin, Karstädt und Nebelin der Gemeinde Karstädt, in der Gemarkung Schrepkow der Gemeinde Gumtow, in der Gemarkung Klein Leppin der Gemeinde Plattenburg, in der Gemarkung Schilde des Amtes Bad Wilsnack/Weisen im Landkreis Prignitz,

in den Gemarkungen Biesen, Dranse, Gadow, Schweinrich, Wittstock, Zootzen der Stadt Wittstock/Dosse, in der Gemarkung Wernikow der Gemeinde Heiligengrabe, in den Gemarkungen Alt Ruppin, Wulkow (N) der Stadt Neuruppin sowie in der Gemarkung Flecken Zechlin der Stadt Rheinsberg im Landkreis Ostprignitz-Ruppin beansprucht.

Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) liegt in der Zeit vom

04.03.2019 bis einschließlich 03.04.2019

während der  Dienststunden

                                             Montag                       von  09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

                                             Dienstag                     von  09.00 Uhr bis 18.00 Uhr

                                             Mittwoch                    von  09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

                                             Donnerstag                 von  09.00 Uhr bis 16.00 Uhr

                                             Freitag                        von  09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

sowie nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten in der Gemeindeverwaltung Heiligengrabe (Am Birkenwäldchen 1a, 16909 Heiligenrabe) zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Zudem wird der Plan im Internet auf www.LBV.Brandenburg.de Aufgaben → Planfeststellung → Anhörungsverfahren veröffentlicht. Ein Zugang zu den Planunterlagen wird auch über das zentrale Portal des Landes Brandenburg für umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Vorhaben nach dem UVPG möglich sein (https://www.uvp-verbund.de/bb). Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 VwVfG).

Folgende entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen wurden vorgelegt:

  • Unterlage 1     Erläuterungsbericht mit integrierter allgemein verständlicher nichttechnischer             Zusammenfassung
  • Unterlage 11   Immissionstechnische Untersuchungen (Erläuterungsbericht, schalltechnische Berechnungen)
  • Unterlage 12   Landschaftspflegerische Maßnahmen (Maßnahmenübersichtspläne, Maßnahmenpläne, Maßnahmenblätter, tabellarische Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation)
  • Unterlage 12   Umweltfachliche Untersuchungen (Landschaftspflegerischer Begleitplan,              Artenschutzbeitrag, FFH-Verträglichkeitsprüfungen).
  • Unterlage 13   Wassertechnische Untersuchungen (Erläuterungen, Berechnungsgrundlagen);             Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie
  • Unterlage 15.4            Verkehrsprognose 2025, Differenzierung der länderübergreifenden Verkehrsprognose 2025 für den Untersuchungsraum im Land Brandenburg

Der Plan lag bereits im Jahr 2009 zur Einsichtnahme aus. Dieser Plan wurde nunmehr geändert.

Die 1. Planänderung ergibt sich insbesondere aufgrund folgender Änderungen:

  • Im Rahmen der laufenden Planfeststellung wurde eine optimierte Trasse mit geänderter Linienführung zwischen Wittenberge und dem Gelenkpunkt bei Dergenthin erarbeitet.
  • Die Angaben zum Bestand Biotope/Fauna und zur Konfliktbewertung, zur NATURA 2000- Verträglichkeit, zur artenschutzrechtlichen Prüfung und zur Maßnahmenplanung wurden aktualisiert.
  • Der Fachbeitrag zu den Belangen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL 2000/60/EG) wurde ergänzt.

Durch die Änderung entfallen die Betroffenheiten im Landkreis Oberhavel in der Stadt Gransee, im Landkreis Ostprignitz-Ruppin in der Stadt Wittstock/Dosse in den Gemarkungen Eichenfelde und Wulfersdorf, im Landkreis Prignitz in der Gemeinde Karstädt in den Gemarkungen Dallmin, Dargardt und Garlin und in der Stadt Lenzen (Elbe).

Neu hinzugekommen sind Betroffenheiten in dem Landkreis Ostprignitz-Ruppin in der Stadt Neuruppin in der Gemarkung Wulkow (N) in der Stadt Wittstock/Dosse in den Gemarkungen Dranse, Gadow, Schweinrich, Wittstock und Zootzen in der Stadt Rheinsberg in den Gemarkungen Flecken Zechlin und im Landkreis Prignitz Amt Lenzen/Elbtalaue in der Gemarkung Jagel, in der Stadt Perleberg in der Gemarkung Sükow und Amt Bad Wilsnack/Weisen in der Gemarkung Schilde.

Hinweise:

  1. Jeder kann bis spätestens 6 Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 15.05.2019 beim Landesamt für Bauen und Verkehr, Dezernat 21 – Anhörung/Planfeststellung Straßen und Eisenbahnen, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten (Telefon: 03342 4266-2105, Fax: 03342 4266-7603 oder 03342 4266-7601) oder bei der Gemeinde Heiligengrabe Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift zum Aktenzeichen 2105-31101/0014/004 erheben. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Vertrauensdienstegesetzes (VDG) i. V. m. der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.LBV.Brandenburg.de/media/QES_technische_Rahmenbedingungen.pdf aufgeführt sind.
  2. Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß ihrer Beeinträchtigungen erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 5 f. VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
  3. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
  4. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG.
  5. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der zu gegebener Zeit noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist den Beteiligten freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu den Akten zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17 a Nr. 1 FStrG).

  • Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.
  • Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  • Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  • Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
  • Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls auf der Internetseite der auslegenden Verwaltungsbehörde (Gemeinde Heiligengrabe) gemäß § 27a VwVfG zugänglich.
  • Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
  • dass die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten ist und
  • dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird.
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, Datenschutzbeauftragter: Landesamt für Bauen und Verkehr, Herr Böttner, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, E-Mail: lbv-dsb@lbv.brandenburg.de, Telefon: 03342 4266-1500) gespeichert und verarbeitet werden.

Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an die DEGES und ihre mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Die DEGES als auch deren Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so hat der Betroffene das Recht Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht ihr ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bereits auf Grund der ersten Auslegung im Jahr 2009 erhobenen Einwendungen vollumfänglich Gegenstand des Verfahrens bleiben, soweit die Betroffenheiten nicht durch die jetzigen Änderungen entfallen sind oder die Einwendungen nicht ausdrücklich zurückgezogen werden.

Im Auftrag

Kippenhahn / Bürgermeister

7. Bekanntmachung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Solarpark Heiligengrabe“ der Gemeinde Heiligengrabe und die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der „mittleren Gemeindegruppe“ der Gemeinde Heiligengrabe im Parallelverfahren
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

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